Arbeitspapier --- noch unfertig
Entwurf
VERFASSUNG Souveräner Menschen Rechte
Österreich (Austria) als Basis für die Gründung des Volksparlaments
Österreich (Austria) als Basis für die Gründung des Volksparlaments
Vorwort
Eine
Verfassung gibt den Menschen die einen Staat bilden eine „FASSUNG“. Eine
Verfassung soll einfach verständlich sein. Sie soll die Grundlagen und
Rahmenbedingungen festlegen die für die ORDNUNG im Staate wichtig sind und muss
auf historischen Fakten aufgebaut sein, um sich natürlich organisch
weiterentwickeln zu können. Eine Verfassung soll in allgemein verständlichen
Worten geschrieben sein, sie darf keine juristischen Spitzfindigkeiten
aufweisen. Ihr Text, ihre Artikel und ihre Paragraphen müssen klar ausgedrückt
sein. Eine Verfassung muss allen Menschen die den Staat bilden vorgelegt werden
und jeder Mensch hat das Recht an der Verfassung mitzuwirken, sie anzunehmen
oder auch abzulehnen.
Das
österreichische Staatsvolk hatte bisher NICHT die Möglichkeit sich eine eigene
VERFASSUNG als STAATSVOLK zu geben. Sowohl die Staatsverträge der 1. Republik
als auch der 2. Republik beruhen auf den Vorlagen der alliierten Siegermächte
nach dem ersten und nach dem zweiten Weltkrieg. Die derzeit als rechtsgültig
angesehenen Bundesverfassungsgesetze (B-VG) sind keine echte Verfassung, sie
sind Gesetze. Eine echte Verfassung kann niemals geändert werden ohne in
bundesweiten Volksabstimmungen alle souveränen Menschen die den Staat bilden
darüber entscheiden zu lassen.
Somit
bekommt das österreichische Staatsvolk in Österreich erstmals die Möglichkeit
sich eine Verfassung zu geben. Die „Karin Kolland Initiative Volksparlament“ bietet
dazu einen Weg und ein Procedere an, und legt den Menschen in Österreich einen
Entwurf einer „Verfassung souveräner Menschen_Rechte“ vor. Dies ist nur ein
Vorschlag, der angenommen, weiterentwickelt oder abgelehnt werden kann. Dieser
Entwurf erhebt keinerlei Anspruch und kann parallel zu anderen
Verfassungsgebenden Initiativen angesehen werden.
Procedere
Die
Bundesverfassungsgesetze B-VG weisen 159 Artikel auf und sind ein Sammelsurium
von Gesetzen und Querverweisen. Die Bundesverfassungsgesetze dienen zwar als
historische Trittstufen, sind aber keine echte Verfassung und dieser somit
untergeordnet sobald durch bundesweite Volksabstimmung eine ECHTE VERFASSUNG in
Kraft tritt, die von den Menschen in Österreich ermächtigt werden muss.
Eine echte Verfassung ist eine stabile Werte-Ordnung.
Eine echte Verfassung ist eine stabile Werte-Ordnung.
Es ist daher sinnvoll als Staatsvolk sich eine solide und einfache Verfassung als stabile Werteordnung zu geben der möglichst alle Menschen zustimmen können. Über Details gibt es immer unterschiedliche Auffassungen und diese sollten in dynamischen Prozessen einer guten Legislative den unterschiedlichen Bedürfnissen der Generationen angepasst werden.
Als
Procedere sich als Staatsvolk Österreichs eine echte Verfassung zu geben wird
daher vorgeschlagen, auf Basis der Bundesverfassungsgesetze ein Kernstück einer
Verfassung souveräner Menschenrechte herauszuarbeiten, dem bestmöglich alle
Menschen in Österreich zustimmen können.
Details
werden über das ausgleichende System von Volksparlament und Abgeordnetenparlament
gemäß Subsidiaritätsprinzip abgestimmt und bearbeitet, so der Vorschlag von
Karin Kolland, bis die Verantwortung gerecht zwischen Mehrheiten und
Minderheiten aufgeteilt ist und ein komplexes organisches Gefüge der
Ganzheitlichkeit ergibt. Somit wird durch die Verfassung souveräner
Menschenrechte eine „Einheit in der Unterschiedlichkeit und Vielheit“
angestrebt und eben kein Monopolismus.
Eine
Verfassung souveräner Menschen Rechte soll höchstmögliche individuelle Freiheit
und Verantwortung bei höchstmöglicher harmonischer, friedlicher, gesunder
organischer Ordnung in einem gegenseitigen TREUHANDVERHÄLTNIS erwirken.
Vorgeschlagen
wird daher, aus den Bundesverfassungsgesetzen ein Kernstück souveräner
Menschenrechte herauszuarbeiten und als fixen Bestandteil des Gründungsstatutes
des Volksparlaments in der SATZUNG der DACH-Organisation zu verankern.
Dieses
Kernstück kann sodann wegbereitend als „Verfassung souveräner Menschen Rechte“
von all jenen Menschen anerkannt werden, die sich ins Volksparlament als „souveräne direkt demokratische Menschen Rechte Gemeinschaft
Österreich“ eintragen.
Das
Eintragungsprocedere ins Volksparlament wird noch ausgearbeitet.
Erstes Hauptstück
A.
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Artikel 1.
Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.
Artikel 1_1a
Österreich (Austria)
Der Name Österreich leitet sich von der Bezeichnung „Ostarrichi“ ab und wird erstmals in der in Bruchsal ausgefertigten Urkunde zur ottonischen Schenkung vom 1. November 996 in der Ostarrichi-Urkunde genannt. Es bezeichnete einen östlichen Landstrich des Ostfrankenreichs. Die Deutung als „Land im Osten“, findet ihren Ausdruck auch in Austri, dem germanisch-mythologischen Zwerg des Ostens, der einer der Hüter des Reiches der Frühlingsgöttin Ostara ist.
Der Name Österreich leitet sich von der Bezeichnung „Ostarrichi“ ab und wird erstmals in der in Bruchsal ausgefertigten Urkunde zur ottonischen Schenkung vom 1. November 996 in der Ostarrichi-Urkunde genannt. Es bezeichnete einen östlichen Landstrich des Ostfrankenreichs. Die Deutung als „Land im Osten“, findet ihren Ausdruck auch in Austri, dem germanisch-mythologischen Zwerg des Ostens, der einer der Hüter des Reiches der Frühlingsgöttin Ostara ist.
Österreich (Austria) bezeichnet somit ein Land, ein Gebiet
historischer Prägung für Land und Leute und weist eine gewachsene historische Kultur
auf. Diese Kultur zu ehren, sie zu schützen und ihrer gesunden und natürlichen weiteren
Entwicklung Raum zu geben ist Grundlage dieser Verfassung souveräner Rechte für
alle mit Österreich verbundenen Menschen und Lebewesen seiner Flora und Fauna.
Artikel 1_1b
demokratische Republik
Republik:
Die Bezeichnung
Republik leitet sich von „res-publica“ ab, dies wird oft mit „öffentliche
Sache“ übersetzt, bedeutet aber eher öffentliche Angelegenheit, Gemeinwesen und
Gemeinwohl. Als öffentlich ist zu verstehen was allen in Österreich lebenden
Menschen und Lebewesen als gemeinsamer Lebensraum zum gemeinsamen Wohle zur
Verfügung stehen sollte und dienlich ist. Der öffentliche Lebensraum hat daher
OFFEN zu sein und darf nicht privatrechtlich vereinnahmt werden. Privater
Lebensraum andererseits muss privat bleiben. ---- Eigentum Privatbesitz ----
Demokratie:
Demokratie
bezeichnet altgriechisch „demos“ ursprünglich die „kleine Dorfgemeinde“ die
ihre eigene „kratie“ „strukturierte Ordnung“ eigenverantwortlich aufbaut (Subsidiaritätsprinzip).
Es waren die Bestrebungen der Macht von Eliten (Aristokatie) und deren
Buchführung (Bürokratie = schriftliche Verordnung) die die natürlich gewachsene
organische Ordnung zur Herrschaft per Verordnung wandelten und an sich rissen. Sich von Mensch zu Mensch alles ausreden und
die Qualität des einvernehmlichen „Handschlags“ wurde durch Schriftstücke,
Signatur und Siegel ersetzt und heute vermissen wir sogar diese Form der
menschlichen Zuständigkeit und menschlichen Verantwortung, da elektronische
Schriftstücke ohne Amtssiegel und ohne Signatur menschliche Zuständigkeit
eliminieren und ein elektronisches Verwaltungs- und Verordnungssystem
vorschieben.
Die Verfassung
souveräner Menschen Rechte schützt und ermächtigt daher vorrangig jede Form
direkter zwischenmenschlicher gemeinsamer Vereinbarungen, die die „Res-publica“,
also das Gemeinwohl betreffen und die mündlich ausgeredet, zu Papier
festgeschrieben und von allen Beteiligten mit deren Rufnamen und Familiennamen
und gegeben Falls mit Daumenabdruck als Siegel und Ausdruck ihrer Verantwortung
und Lebendigkeit als Ordnungsprinzip gemäß Subsidiarität vereinbart werden.
Das bedeutet, dass
Bescheide und Anordnungen von „oberhalb“ oder „außerhalb“ der für sich selbst
verantwortlichen Menschen in ihrem gemeinsamen öffentlichen Bereich der
natürlichen Zusammengehörigkeit und eigenverantwortlich gestalteten organischen
Ordnung, so diese keinem anderen schadet, immer nachrangig zu beachten
sind.
Vorrang in der
Judikative hat immer die direkte zwischenmenschliche verantwortungsbewusste
einvernehmliche öffentliche und somit offene Vereinbarung im gegenseitigen TREUHANDVERHÄLTNIS.
Im geheimen oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit erwirkte Gesetze, Verordnungen oder bilaterale Verträge, die Einfluss nehmen auf den gemeinsamen öffentlichen Lebensraum und seine Gestaltung sind RECHTSWIDRIG und NICHTIG!
Im geheimen oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit erwirkte Gesetze, Verordnungen oder bilaterale Verträge, die Einfluss nehmen auf den gemeinsamen öffentlichen Lebensraum und seine Gestaltung sind RECHTSWIDRIG und NICHTIG!
Somit wird der zweite Satz des Artikel 1 „Österreich ist
eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“ auch tatsächlich
umgesetzt.
Einfügung:
Beispiel 1:
Entschließt sich eine Eltern-Lehrer Gemeinschaft einvernehmlich für ihre Kinder
eine eigene öffentliche Laise.Schule für natürliches Lernen zu errichten, so
hat dies Vorrang und darf nicht per Verordnung von „oberhalb“ oder „außerhalb“
oder durch Benachteiligung bei der Vergabe öffentlicher Mittel behindert
werden.
Beispiel 2:
Vereinbart eine Gemeinschaft von freien Bauern einvernehmlich mit ihren „ab Hof
Konsumenten“ ihre natürlichen Produkte entgegen einer EU-Verordnung anzubieten,
so hat diese im direktem Einvernehmen getroffene Vereinbarung Vorrang vor der
EU-Verordnung. Grundlage ist natürlich, dass tatsächlich und wahrheitsgetreu
eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen freien Bauern und seinen Kunden
ausgeredet und einvernehmlich getroffen wurde.
___________________________________________________________________________
§
1
Der
lebende Mensch und sein Wohl im Staat
Die
allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten
Nationen vom 10. Dez. 1948 Artikel 1 bis Artikel 30 bilden die Grundlage der
souveränen Menschenrechte im Staat und sind fixer Bestandteil dieser Verfassung
und des § 1.
http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf
§
1_1 Das Wohl jedes einzelnen Menschen
und aller Menschen und Lebewesen hat Vorrang vor allen anderen Interessen.
· Der
Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor dem Statut und vor
dem Gesetz.
· Der
Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor Geld und Profit.
· Der
Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor Steuern, Abgaben und
Verordnungen.
· Der
Mensch mit all seinen angeborenen Rechten trägt Verantwortung als RECHT und mit den
daraus erfolgenden Pflichten.
§
1_2 Der Staat ist eine Gemeinschaft von
lebenden Menschen. Die Menschen selbst bilden den Staat als „Gleiche unter
Gleichen“ in geschwisterlicher Zusammengehörigkeit. Es obliegt ihnen sich im
Vertrauen zueinander gemeinsame Spielregeln durch die Legislative als
allgemeine Gesetzgebung zu geben. (Gleiche unter Gleichen bezieht sich auf den
RECHTSSTATUS, der keine Über- oder Unterordnung kennt. Gleiche unter Gleichen
bezieht sich NICHT auf all die unterschiedlichen Individualitäten die den
EINZIGARTIGEN Menschen ausmachen in seiner Individualität!)
§
1_3 Zusammengehörigkeit von Menschen
beruht auf Vertrauen. Sich selbst vertrauen zu können, ein gutes
Selbstvertrauen zu entwickeln, ist die Basis, um stark genug zu sein, auch
anderen Menschen und der Gemeinschaft vertrauen zu können. Im Selbstvertrauen
bürgen wir für unsere eigene Redlichkeit und bürgen für unseren guten Willen
andern Menschen ohne Vorurteile respektvoll zu begegnen und ihnen all das
zuzugestehen, was wir für uns selbst beanspruchen und niemandem zu schaden.
STAAT und Staatsrecht sind somit auf TREUHAND (Trust) begründet.
Dies führt zur STAATS-BÜRGER-SCHAFT. Menschen eines STAATES GEMEINSCHAFTLICH miteinander verbunden. Staat ist somit eine Rechte-Gemeinschaft lebender Menschen, die sich auf gegenseitiges Vertrauen einander verbürgen. Dies bedeutet, dass
STAAT und Staatsrecht sind somit auf TREUHAND (Trust) begründet.
Dies führt zur STAATS-BÜRGER-SCHAFT. Menschen eines STAATES GEMEINSCHAFTLICH miteinander verbunden. Staat ist somit eine Rechte-Gemeinschaft lebender Menschen, die sich auf gegenseitiges Vertrauen einander verbürgen. Dies bedeutet, dass
1. jeder für SICH SELBST BÜRGT und verantwortlich für seinen Teil ist. Was wiederum zum Subsidiaritätsprinzip führt
2.
jeder seinem Nächsten bürgt ihn in seinen RECHTEN anzuerkennen und ihm zugesteht seine
Pflichten in eigener Verantwortung zu
erfüllen (Kategorischer Imperativ)
§
1_4 Es ist das Recht der Menschen die
Spielregeln in ihrer Gemeinschaft selbst direkt mitzugestalten und somit ein
Volksparlament zu errichten, wo jeder seine Stimme und sein Recht bei sich behält
und an der Legislative direkt demokratisch mitbestimmen kann. Jeder Mensch kann
Gesetzesanträge stellen, Initiativen ergreifen oder Vetorechte geltend machen.
Da aber keiner das Recht hat einem anderen etwas aufzuzwingen, bedarf es eines klugen Wechselspiels zwischen der repräsentativen Parlamentssäule (berufene Abgeordnete mit fundierter Ausbildung und Fachkenntnis im jeweiligen Resort) und des Volksparlaments.
Da aber keiner das Recht hat einem anderen etwas aufzuzwingen, bedarf es eines klugen Wechselspiels zwischen der repräsentativen Parlamentssäule (berufene Abgeordnete mit fundierter Ausbildung und Fachkenntnis im jeweiligen Resort) und des Volksparlaments.
§
1_5 Niemand soll systembedingt gezwungen
werden seine angeborenen Rechte politischer Freiheit und Selbstbestimmtheit an
Parteien, Abgeordnete oder eine von diesen gebildete Regierung abzutreten, aus
der Mitgestaltung an der Legislative ausgegrenzt zu werden und sich wie ein
Untertan unterwerfen zu müssen oder als Bittsteller seine angeborenen Rechte
vor einem Amt einfordern zu müssen. Freiwillige Zustimmung sich vertreten zu
lassen darf anderseits auch niemanden verwehrt werden.
Im Gegenzug für das RECHT der SELBSTBESTIMMUNG und vollen Souveränität muss jener, der dies für sich beansprucht natürlich auch volle Verantwortung übernehmen und bleibt in seiner BÜRGSCHAFT dem gemeinsamen Wohl der Gemeinschaft verantwortlich ---- wer ein Gesetz allgemeiner Gültigkeit ablehnt oder übertritt, muss damit rechnen von seinen Mitmenschen zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn dadurch deren RECHTE und WOHL verletzt wurde.
Im Gegenzug für das RECHT der SELBSTBESTIMMUNG und vollen Souveränität muss jener, der dies für sich beansprucht natürlich auch volle Verantwortung übernehmen und bleibt in seiner BÜRGSCHAFT dem gemeinsamen Wohl der Gemeinschaft verantwortlich ---- wer ein Gesetz allgemeiner Gültigkeit ablehnt oder übertritt, muss damit rechnen von seinen Mitmenschen zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn dadurch deren RECHTE und WOHL verletzt wurde.
§
1_6 Mitglieder an einer Regierung sind
Diener am Menschen und seinem Wohle sowie dem Wohle des gemeinsamen
Lebensraumes aller Menschen und Lebewesen. Mitgliedern an einer Regierung steht
Autorität im ordentlich bestallten Amte zu um ORDNUNG aufrechthalten zu können,
nicht aber stehen sie als Menschen höher als ihre Brüder und Schwestern sondern
sind gleichrangig als Menschen und gleich rechenschaftspflichtig und gleich
haftbar wie alle anderen Menschen auch.
§
2
Freiheit,
Eigenverantwortung, Würde und die angeborenen Menschenrechte
§ 2_1 Menschen sind lebende fühlende und mit Vernunft begabte Lebewesen. Sie sind frei geboren und für sich selbst verantwortlich gemäß Subsidiarität.
§
2_2 Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Daher steht dem Menschen uneingeschränkt zu für sich selbst, seinen Körper, seinen Geist und seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen und selbst zu entscheiden, was er möchte und was nicht.
Daher steht dem Menschen uneingeschränkt zu für sich selbst, seinen Körper, seinen Geist und seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen und selbst zu entscheiden, was er möchte und was nicht.
Es
steht daher den Menschen in ihrem gemeinsamen Lebensraum und in der Team-Arbeit
zu selbst Verantwortung einvernehmlich zu übernehmen im Einklang mit der
Gemeinschaft zum höchsten Wohle jedes einzelnen und aller Menschen und
Lebewesen, gemäß Subsidiaritätsprinzip. Subsidiaritätsprinzip.
§
2_3 Freiheit bedarf der Bereitschaft Verantwortung für sich selbst und alle
persönlichen Handlungen und Unterlassungen zu übernehmen und niemandem zu
schaden und sich NICHT in RECHTE und Angelegenheiten anderer Menschen ungebeten
einzumischen.
§
2_4 Beschränkung der Freiheit wird da notwendig, wo ein einzelner Mensch oder
eine Gemeinschaft Freiheit und Freiraum anderer Menschen nicht respektieren
oder Schaden anrichten. Beschränkung der Freiheit darf niemals die Würde des
Menschen verletzen, wohl aber darf sie Eigenverantwortung abverlangen.
Freiheit
bedarf der Selbstbeherrschung und der freiwilligen Selbstbeschränkung zum
höchsten Wohle jedes einzelnen und aller Menschen.
Art. 2
Artikel 2_1
Österreich ist ein Staatsbund als eine Gemeinschaft lebender Menschen, die in
Österreich beheimatet sind.
Artikel 2_2
Der Staatsbund Österreich wird gebildet von den Menschen die in den Bundesländern
Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark,
Tirol, Vorarlberg und Wien beheimatet sind und die Verfassung souveräner
Menschen Rechte Österreich anerkennen.
Artikel
2_3 Die autonomen souveränen Rechte der Menschen in den Bundesländern
bedürfen verfassungsgesetzlicher
Regelungen die gemäß Subsidiaritätsprinzip direkt seitens der Bundesländer
verfasst und über das Volksparlament eingebracht werden können.
Art. 3
Artikel 3_1
Das Gebiet des österreichischen
Staatsbund umfasst die Gebiete der Bundesländer Burgenland, Kärnten,
Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.
Artikel 3_2 Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen
geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung der Menschen über das Volksparlament
in den betroffenen Bundesländern abgeschlossen werden.
Artikel 3_3 Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes
bedürfen bundesweiter Volksabstimmung über das Volkparlament. Für
Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende
Gesetze der Menschen in den betroffenen Bundesländern.
Anmerkung: B-VG Art. 3 (4) bleibt aufrecht mit der
Einschränkung dass Beschlüsse des Nationalrates generell im Kontrollraum des
Volksparlaments vorgelegt werden müssen und erst dann Gültigkeit erlangen, wenn
die Menschen nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht haben.
B-VG (4) Sofern es
sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates
über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der
Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Art. 4
Anmerkung: B-VG Art. 4 steht zur Diskussion.
Er bleibt aufrecht solange nicht über das Volksparlament dagegen ein Vetorecht eingebracht wird oder Verfassungsentwürfe oder Gesetzesanträge anderer Art Gültigkeit erlangen.
B-VG Artikel 4.
(1) Das Bundesgebiet bildet
ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des
Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht
errichtet werden.
Art. 5
Anmerkung: B-VG Art. 5 (1) steht zur Diskussion.
Er bleibt aufrecht solange nicht über das Volksparlament dagegen ein Vetorecht eingebracht wird oder Verfassungsentwürfe oder Gesetzesanträge anderer Art Gültigkeit erlangen.
B-VG Art. 5 (2) wird erweitert: Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse
kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung oder auf Antrag aus
dem Volksparlament den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort
des Bundesgebietes verlegen.
B-VG Artikel 5. Steht
zur Diskussion
(1) Bundeshauptstadt
und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der
Bundespräsident auf Antrag der den Sitz oberster Organe des Bundes in einen
anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.
Bearbeitet bis hier Mittwoch 14. Sep. 2016
Fortsetzung folgt!
Fortsetzung folgt!
Arbeitspapier --- noch unfertig
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