Verfassung Souveräner Menschen Rechte



 Arbeitspapier --- noch unfertig



Entwurf
VERFASSUNG Souveräner Menschen Rechte
Österreich (Austria) als Basis für die Gründung des Volksparlaments



Vorwort

Eine Verfassung gibt den Menschen die einen Staat bilden eine „FASSUNG“. Eine Verfassung soll einfach verständlich sein. Sie soll die Grundlagen und Rahmenbedingungen festlegen die für die ORDNUNG im Staate wichtig sind und muss auf historischen Fakten aufgebaut sein, um sich natürlich organisch weiterentwickeln zu können. Eine Verfassung soll in allgemein verständlichen Worten geschrieben sein, sie darf keine juristischen Spitzfindigkeiten aufweisen. Ihr Text, ihre Artikel und ihre Paragraphen müssen klar ausgedrückt sein. Eine Verfassung muss allen Menschen die den Staat bilden vorgelegt werden und jeder Mensch hat das Recht an der Verfassung mitzuwirken, sie anzunehmen oder auch abzulehnen.
Das österreichische Staatsvolk hatte bisher NICHT die Möglichkeit sich eine eigene VERFASSUNG als STAATSVOLK zu geben. Sowohl die Staatsverträge der 1. Republik als auch der 2. Republik beruhen auf den Vorlagen der alliierten Siegermächte nach dem ersten und nach dem zweiten Weltkrieg. Die derzeit als rechtsgültig angesehenen Bundesverfassungsgesetze (B-VG) sind keine echte Verfassung, sie sind Gesetze. Eine echte Verfassung kann niemals geändert werden ohne in bundesweiten Volksabstimmungen alle souveränen Menschen die den Staat bilden darüber entscheiden zu lassen.
Somit bekommt das österreichische Staatsvolk in Österreich erstmals die Möglichkeit sich eine Verfassung zu geben. Die „Karin Kolland Initiative Volksparlament“ bietet dazu einen Weg und ein Procedere an, und legt den Menschen in Österreich einen Entwurf einer „Verfassung souveräner Menschen_Rechte“ vor. Dies ist nur ein Vorschlag, der angenommen, weiterentwickelt oder abgelehnt werden kann. Dieser Entwurf erhebt keinerlei Anspruch und kann parallel zu anderen Verfassungsgebenden Initiativen angesehen werden.


Procedere


Die Bundesverfassungsgesetze B-VG weisen 159 Artikel auf und sind ein Sammelsurium von Gesetzen und Querverweisen. Die Bundesverfassungsgesetze dienen zwar als historische Trittstufen, sind aber keine echte Verfassung und dieser somit untergeordnet sobald durch bundesweite Volksabstimmung eine ECHTE VERFASSUNG in Kraft tritt, die von den Menschen in Österreich ermächtigt werden muss.

Eine echte Verfassung ist eine stabile Werte-Ordnung.

Es ist daher sinnvoll als Staatsvolk sich eine solide und einfache Verfassung als stabile Werteordnung zu geben der möglichst alle Menschen zustimmen können. Über Details gibt es immer unterschiedliche Auffassungen und diese sollten in dynamischen Prozessen einer guten Legislative den unterschiedlichen Bedürfnissen der Generationen angepasst werden.
Als Procedere sich als Staatsvolk Österreichs eine echte Verfassung zu geben wird daher vorgeschlagen, auf Basis der Bundesverfassungsgesetze ein Kernstück einer Verfassung souveräner Menschenrechte herauszuarbeiten, dem bestmöglich alle Menschen in Österreich zustimmen können.

Details werden über das ausgleichende System von Volksparlament und Abgeordnetenparlament gemäß Subsidiaritätsprinzip abgestimmt und bearbeitet, so der Vorschlag von Karin Kolland, bis die Verantwortung gerecht zwischen Mehrheiten und Minderheiten aufgeteilt ist und ein komplexes organisches Gefüge der Ganzheitlichkeit ergibt. Somit wird durch die Verfassung souveräner Menschenrechte eine „Einheit in der Unterschiedlichkeit und Vielheit“ angestrebt und eben kein Monopolismus.

Eine Verfassung souveräner Menschen Rechte soll höchstmögliche individuelle Freiheit und Verantwortung bei höchstmöglicher harmonischer, friedlicher, gesunder organischer Ordnung in einem gegenseitigen TREUHANDVERHÄLTNIS erwirken.

Vorgeschlagen wird daher, aus den Bundesverfassungsgesetzen ein Kernstück souveräner Menschenrechte herauszuarbeiten und als fixen Bestandteil des Gründungsstatutes des Volksparlaments in der SATZUNG der DACH-Organisation zu verankern.

Dieses Kernstück kann sodann wegbereitend als „Verfassung souveräner Menschen Rechte“ von all jenen Menschen anerkannt werden, die sich ins Volksparlament als „souveräne direkt demokratische Menschen Rechte Gemeinschaft Österreich“ eintragen.
Das Eintragungsprocedere ins Volksparlament wird noch ausgearbeitet.





Erstes Hauptstück

A.    Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Artikel 1. Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus.

Artikel 1_1a Österreich (Austria)

Der Name Österreich leitet sich von der Bezeichnung „Ostarrichi“ ab und wird erstmals in der in Bruchsal ausgefertigten Urkunde zur ottonischen Schenkung vom 1. November 996 in der Ostarrichi-Urkunde genannt. Es bezeichnete einen östlichen Landstrich des Ostfrankenreichs. Die Deutung als „Land im Osten“, findet ihren Ausdruck auch in Austri, dem germanisch-mythologischen Zwerg des Ostens, der einer der Hüter des Reiches der Frühlingsgöttin Ostara ist.

Österreich (Austria) bezeichnet somit ein Land, ein Gebiet historischer Prägung für Land und Leute und weist eine gewachsene historische Kultur auf. Diese Kultur zu ehren, sie zu schützen und ihrer gesunden und natürlichen weiteren Entwicklung Raum zu geben ist Grundlage dieser Verfassung souveräner Rechte für alle mit Österreich verbundenen Menschen und Lebewesen seiner Flora und Fauna.

Artikel 1_1b demokratische Republik

Republik:
Die Bezeichnung Republik leitet sich von „res-publica“ ab, dies wird oft mit „öffentliche Sache“ übersetzt, bedeutet aber eher öffentliche Angelegenheit, Gemeinwesen und Gemeinwohl. Als öffentlich ist zu verstehen was allen in Österreich lebenden Menschen und Lebewesen als gemeinsamer Lebensraum zum gemeinsamen Wohle zur Verfügung stehen sollte und dienlich ist. Der öffentliche Lebensraum hat daher OFFEN zu sein und darf nicht privatrechtlich vereinnahmt werden. Privater Lebensraum andererseits muss privat bleiben. ---- Eigentum  Privatbesitz ----

Demokratie:
Demokratie bezeichnet altgriechisch „demos“ ursprünglich die „kleine Dorfgemeinde“ die ihre eigene „kratie“ „strukturierte Ordnung“ eigenverantwortlich aufbaut (Subsidiaritätsprinzip). Es waren die Bestrebungen der Macht von Eliten (Aristokatie) und deren Buchführung (Bürokratie = schriftliche Verordnung) die die natürlich gewachsene organische Ordnung zur Herrschaft per Verordnung wandelten und an sich rissen.  Sich von Mensch zu Mensch alles ausreden und die Qualität des einvernehmlichen „Handschlags“ wurde durch Schriftstücke, Signatur und Siegel ersetzt und heute vermissen wir sogar diese Form der menschlichen Zuständigkeit und menschlichen Verantwortung, da elektronische Schriftstücke ohne Amtssiegel und ohne Signatur menschliche Zuständigkeit eliminieren und ein elektronisches Verwaltungs- und Verordnungssystem vorschieben. 

Die Verfassung souveräner Menschen Rechte schützt und ermächtigt daher vorrangig jede Form direkter zwischenmenschlicher gemeinsamer Vereinbarungen, die die „Res-publica“, also das Gemeinwohl betreffen und die mündlich ausgeredet, zu Papier festgeschrieben und von allen Beteiligten mit deren Rufnamen und Familiennamen und gegeben Falls mit Daumenabdruck als Siegel und Ausdruck ihrer Verantwortung und Lebendigkeit als Ordnungsprinzip gemäß Subsidiarität vereinbart werden.
Das bedeutet, dass Bescheide und Anordnungen von „oberhalb“ oder „außerhalb“ der für sich selbst verantwortlichen Menschen in ihrem gemeinsamen öffentlichen Bereich der natürlichen Zusammengehörigkeit und eigenverantwortlich gestalteten organischen Ordnung, so diese keinem anderen schadet, immer nachrangig zu beachten sind.  

Vorrang in der Judikative hat immer die direkte zwischenmenschliche verantwortungsbewusste einvernehmliche öffentliche und somit offene Vereinbarung im gegenseitigen TREUHANDVERHÄLTNIS.

Im geheimen oder unter Ausschluss der Öffentlichkeit erwirkte Gesetze, Verordnungen oder bilaterale Verträge, die Einfluss nehmen auf den gemeinsamen öffentlichen Lebensraum und seine Gestaltung sind RECHTSWIDRIG und NICHTIG!
Somit wird der zweite Satz des Artikel 1 „Österreich ist eine demokratische Republik. Ihr Recht geht vom Volk aus“ auch tatsächlich umgesetzt.


Einfügung:

Beispiel 1: Entschließt sich eine Eltern-Lehrer Gemeinschaft einvernehmlich für ihre Kinder eine eigene öffentliche Laise.Schule für natürliches Lernen zu errichten, so hat dies Vorrang und darf nicht per Verordnung von „oberhalb“ oder „außerhalb“ oder durch Benachteiligung bei der Vergabe öffentlicher Mittel behindert werden.
Beispiel 2: Vereinbart eine Gemeinschaft von freien Bauern einvernehmlich mit ihren „ab Hof Konsumenten“ ihre natürlichen Produkte entgegen einer EU-Verordnung anzubieten, so hat diese im direktem Einvernehmen getroffene Vereinbarung Vorrang vor der EU-Verordnung. Grundlage ist natürlich, dass tatsächlich und wahrheitsgetreu eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen freien Bauern und seinen Kunden ausgeredet und einvernehmlich getroffen wurde.
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§ 1
Der lebende Mensch und sein Wohl im Staat

Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dez. 1948 Artikel 1 bis Artikel 30 bilden die Grundlage der souveränen Menschenrechte im Staat und sind fixer Bestandteil dieser Verfassung und des § 1.

http://www.un.org/depts/german/menschenrechte/aemr.pdf 


§ 1_1  Das Wohl jedes einzelnen Menschen und aller Menschen und Lebewesen hat Vorrang vor allen anderen Interessen. 

·       Der Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor dem Statut und vor dem Gesetz.
·       Der Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor Geld und Profit.
·       Der Mensch mit all seinen angeborenen Rechten steht vor Steuern, Abgaben und Verordnungen.
·       Der Mensch mit all seinen angeborenen Rechten trägt Verantwortung als RECHT und mit den daraus erfolgenden Pflichten.

§ 1_2  Der Staat ist eine Gemeinschaft von lebenden Menschen. Die Menschen selbst bilden den Staat als „Gleiche unter Gleichen“ in geschwisterlicher Zusammengehörigkeit. Es obliegt ihnen sich im Vertrauen zueinander gemeinsame Spielregeln durch die Legislative als allgemeine Gesetzgebung zu geben. (Gleiche unter Gleichen bezieht sich auf den RECHTSSTATUS, der keine Über- oder Unterordnung kennt. Gleiche unter Gleichen bezieht sich NICHT auf all die unterschiedlichen Individualitäten die den EINZIGARTIGEN Menschen ausmachen in seiner Individualität!)

§ 1_3  Zusammengehörigkeit von Menschen beruht auf Vertrauen. Sich selbst vertrauen zu können, ein gutes Selbstvertrauen zu entwickeln, ist die Basis, um stark genug zu sein, auch anderen Menschen und der Gemeinschaft vertrauen zu können. Im Selbstvertrauen bürgen wir für unsere eigene Redlichkeit und bürgen für unseren guten Willen andern Menschen ohne Vorurteile respektvoll zu begegnen und ihnen all das zuzugestehen, was wir für uns selbst beanspruchen und niemandem zu schaden.

STAAT und Staatsrecht sind somit auf TREUHAND (Trust) begründet.

Dies führt zur STAATS-BÜRGER-SCHAFT. Menschen eines STAATES GEMEINSCHAFTLICH miteinander  verbunden. Staat ist somit eine Rechte-Gemeinschaft lebender Menschen, die sich auf gegenseitiges Vertrauen einander verbürgen. Dies bedeutet, dass

1. jeder für SICH SELBST BÜRGT und verantwortlich für seinen Teil ist. Was wiederum zum Subsidiaritätsprinzip führt

2. jeder seinem Nächsten bürgt ihn in seinen RECHTEN anzuerkennen und ihm zugesteht seine Pflichten  in eigener Verantwortung zu erfüllen (Kategorischer Imperativ)

§ 1_4  Es ist das Recht der Menschen die Spielregeln in ihrer Gemeinschaft selbst direkt mitzugestalten und somit ein Volksparlament zu errichten, wo jeder seine Stimme und sein Recht bei sich behält und an der Legislative direkt demokratisch mitbestimmen kann. Jeder Mensch kann Gesetzesanträge stellen, Initiativen ergreifen oder Vetorechte geltend machen.

Da aber keiner das Recht hat einem anderen etwas aufzuzwingen, bedarf es eines klugen Wechselspiels zwischen der repräsentativen Parlamentssäule (berufene Abgeordnete mit fundierter Ausbildung und Fachkenntnis im jeweiligen Resort) und des Volksparlaments.

§ 1_5  Niemand soll systembedingt gezwungen werden seine angeborenen Rechte politischer Freiheit und Selbstbestimmtheit an Parteien, Abgeordnete oder eine von diesen gebildete Regierung abzutreten, aus der Mitgestaltung an der Legislative ausgegrenzt zu werden und sich wie ein Untertan unterwerfen zu müssen oder als Bittsteller seine angeborenen Rechte vor einem Amt einfordern zu müssen. Freiwillige Zustimmung sich vertreten zu lassen darf anderseits auch niemanden verwehrt werden.

Im Gegenzug für das RECHT der SELBSTBESTIMMUNG und vollen Souveränität muss jener, der dies für sich beansprucht natürlich auch volle Verantwortung übernehmen und bleibt in seiner BÜRGSCHAFT dem gemeinsamen Wohl der Gemeinschaft verantwortlich ---- wer ein Gesetz allgemeiner Gültigkeit ablehnt oder übertritt, muss damit rechnen von seinen Mitmenschen zur Verantwortung gezogen zu werden, wenn dadurch deren RECHTE und WOHL verletzt wurde.

§ 1_6  Mitglieder an einer Regierung sind Diener am Menschen und seinem Wohle sowie dem Wohle des gemeinsamen Lebensraumes aller Menschen und Lebewesen. Mitgliedern an einer Regierung steht Autorität im ordentlich bestallten Amte zu um ORDNUNG aufrechthalten zu können, nicht aber stehen sie als Menschen höher als ihre Brüder und Schwestern sondern sind gleichrangig als Menschen und gleich rechenschaftspflichtig und gleich haftbar wie alle anderen Menschen auch.



§ 2
Freiheit, Eigenverantwortung, Würde und die angeborenen Menschenrechte


§ 2_1 Menschen sind lebende fühlende und mit Vernunft begabte Lebewesen. Sie sind frei geboren und für sich selbst verantwortlich gemäß Subsidiarität.

§ 2_2 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Daher steht dem Menschen uneingeschränkt zu für sich selbst, seinen Körper, seinen Geist und seine Handlungen Verantwortung zu übernehmen und selbst zu entscheiden, was er möchte und was nicht.
Es steht daher den Menschen in ihrem gemeinsamen Lebensraum und in der Team-Arbeit zu selbst Verantwortung einvernehmlich zu übernehmen im Einklang mit der Gemeinschaft zum höchsten Wohle jedes einzelnen und aller Menschen und Lebewesen, gemäß Subsidiaritätsprinzip. Subsidiaritätsprinzip.

§ 2_3 Freiheit bedarf der Bereitschaft Verantwortung für sich selbst und alle persönlichen Handlungen und Unterlassungen zu übernehmen und niemandem zu schaden und sich NICHT in RECHTE und Angelegenheiten anderer Menschen ungebeten einzumischen. 

§ 2_4 Beschränkung der Freiheit wird da notwendig, wo ein einzelner Mensch oder eine Gemeinschaft Freiheit und Freiraum anderer Menschen nicht respektieren oder Schaden anrichten. Beschränkung der Freiheit darf niemals die Würde des Menschen verletzen, wohl aber darf sie Eigenverantwortung abverlangen.
Freiheit bedarf der Selbstbeherrschung und der freiwilligen Selbstbeschränkung zum höchsten Wohle jedes einzelnen und aller Menschen.




Art. 2

Artikel 2_1 Österreich ist ein Staatsbund als eine Gemeinschaft lebender Menschen, die in Österreich beheimatet sind.

Artikel 2_2 Der Staatsbund Österreich wird gebildet von den Menschen die in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien beheimatet sind und die Verfassung souveräner Menschen Rechte Österreich anerkennen.

Artikel 2_3 Die autonomen souveränen Rechte der Menschen in den Bundesländern bedürfen  verfassungsgesetzlicher Regelungen die gemäß Subsidiaritätsprinzip direkt seitens der Bundesländer verfasst und über das Volksparlament eingebracht werden können.



Art. 3

Artikel 3_1  Das Gebiet des österreichischen Staatsbund umfasst die Gebiete der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg.

Artikel 3_2  Staatsverträge, mit denen die Bundesgrenzen geändert werden, dürfen nur mit Zustimmung der Menschen über das Volksparlament in den betroffenen Bundesländern abgeschlossen werden.

Artikel 3_3  Grenzänderungen innerhalb des Bundesgebietes bedürfen bundesweiter Volksabstimmung über das Volkparlament. Für Grenzbereinigungen innerhalb des Bundesgebietes genügen übereinstimmende Gesetze der Menschen in den betroffenen Bundesländern.


Anmerkung:  B-VG Art. 3 (4) bleibt aufrecht mit der Einschränkung dass Beschlüsse des Nationalrates generell im Kontrollraum des Volksparlaments vorgelegt werden müssen und erst dann Gültigkeit erlangen, wenn die Menschen nicht von ihrem Vetorecht Gebrauch gemacht haben.
B-VG (4) Sofern es sich nicht um Grenzbereinigungen handelt, bedürfen Beschlüsse des Nationalrates über Grenzänderungen gemäß Abs. 2 und 3 der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.


Art. 4

Anmerkung:  B-VG Art. 4  steht zur Diskussion.

Er bleibt aufrecht solange nicht über das Volksparlament  dagegen ein Vetorecht eingebracht wird oder Verfassungsentwürfe oder Gesetzesanträge anderer Art Gültigkeit erlangen.
B-VG Artikel 4.
(1) Das Bundesgebiet bildet ein einheitliches Währungs-, Wirtschafts- und Zollgebiet.
(2) Innerhalb des Bundes dürfen Zwischenzolllinien oder sonstige Verkehrsbeschränkungen nicht errichtet werden.

Art. 5


Anmerkung:  B-VG Art. 5 (1)  steht zur Diskussion.

Er bleibt aufrecht solange nicht über das Volksparlament  dagegen ein Vetorecht eingebracht wird oder Verfassungsentwürfe oder Gesetzesanträge anderer Art Gültigkeit erlangen.
B-VG Art. 5 (2)  wird erweitert:  Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung oder auf Antrag aus dem Volksparlament den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.

B-VG Artikel 5. Steht zur Diskussion
(1) Bundeshauptstadt und Sitz der obersten Organe des Bundes ist Wien.
(2) Für die Dauer außergewöhnlicher Verhältnisse kann der Bundespräsident auf Antrag der den Sitz oberster Organe des Bundes in einen anderen Ort des Bundesgebietes verlegen.


Bearbeitet bis hier Mittwoch 14. Sep. 2016
Fortsetzung folgt!
Arbeitspapier --- noch unfertig
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